Informationsvorlage Vergabe - 2023/0546/200
Grunddaten
- Betreff:
-
Haushaltswirtschaftliche Sperre für den Vollzug des genehmigten Haushaltsplanes 2023 für die Restdauer des laufenden Haushaltsjahres
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage Vergabe
- Federführend:
- 200 - Haushaltsangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Michael Braß
- Bericht erstattet:
- Braß, Michael und Seger, Marita
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtrat
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Kenntnisnahme
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14.12.2023
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Sachverhalt
Mit Wirkung ab 13.11.2023 wurde für die Restdauer des laufenden Haushaltsjahres für den Vollzug des genehmigten Haushaltsplanes 2023 eine haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen.
Gründe:
Im laufenden Quartal 2023 kam es im Bereich der Gewerbesteuerveranlagung zu Steuerrückerstattungen in größerem Umfange. Aufgrund der zu vollziehenden Korrekturen, die teilweise auch weit zurückliegende Jahre (ab 2000 ff.) betrafen, summierten sich die nach geltendem Steuerrecht (Abgabenordung – AO) zu gewährenden Steuerzinsausgleiche (Nachzahlung / Erstattung) auf eine Höhe von ca. 2 Mio. EUR zu Lasten der Stadt.
Im laufenden Haushaltsjahr hatten schon die noch aus Arbeitsrückständen (Verzögerung wegen Update Zinsberechnungsmodul Finanz+) abzuarbeitende Steuerfälle einen Negativsaldo planungswidrig verursacht. Denn im Nachgang zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes - betreffend die Verzinsung von Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen - waren noch Steuerzinsausgleiche zu gewähren.
Der aktuell jetzt im laufenden Quartal 2023 hinzutretende Steuereinzelfall führt nun derart zu einer haushaltsmäßigen Verschärfung der Finanzsituation der Stadt, dass ein struktureller Haushaltsausgleich nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) und dem Saarlandpaktgesetz (SPaktG) mit Ausführungsverordnung zum SPaktG (VOSPaktG) stark gefährdet wird.
Ein Gegensteuern mittels Nachtragshaushalt für das Jahr 2023 ist wegen der bereits fortgeschritten Zeit verfahrensmäßig nicht mehr zielführend.
Insoweit greift als geeignetes Mittel haushaltsrechtlich nur noch eine haushaltswirtschaftliche Sperre nach § 23 Abs. 2 KommHVO.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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45,8 kB
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