Beschlussvorlage - 2023/0473/32-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung einer Satzung zur Verfahrensweise bei Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen während der Wahlkampfzeit (Wahlwerbesatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 - Bürgerservice
- Bearbeiter:
- Thomas Simon
- Bericht erstattet:
- Simon, Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
14.12.2023
|
Sachverhalt
Den zu politischen Wahlen zugelassenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern soll für die Zeit der „heißen Wahlkampfphase“ (Zeitraum: 6 Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenverkehr ermöglicht werden. Gleichzeitig soll dem ebenso in der Rechtsprechung anerkannten Recht der Stadt, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet aus Gründen der Verkehrssicherung und der Wahrung des Stadtbildes zu beschränken, Sorge getragen werden.
Bisher blieb es den Parteien selbst überlassen, wie viele Plakate sie zur Wahlwerbung einsetzen wollen. Eine Beschränkung erfolgte lediglich aus Gründen des Straßenbaus, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des Wohls der Allgemeinheit im Rahmen der Sondernutzungssatzung.
Nicht zuletzt aus Umweltschutzgründen (Vermeidung von Kunststoffmüll) kam aus den Reihen des Stadtrates der Vorschlag zur Reduzierung der Wahlplakate durch einheitliche Regelung. Die Verwaltung hat die Möglichkeit zur Reduzierung geprüft und einen Vorschlag erarbeitet, der am 08.11.2023 mit den Fraktionen diskutiert wurde. Dabei haben sich die anwesenden Fraktionen darauf geeinigt, dass die Zahl der erlaubten Plakate auf maximal 500 für jeden Träger von zugelassenen Wahlvorschlägen festgelegt werden sollte. Die Zahl soll pro Wahltag gelten, unabhängig von der Anzahl der an diesem Wahltag gleichzeitig stattfindenden Wahlen.
Nach Ablauf der Wahlen im kommenden Jahr (6 gleichzeitig stattfindende Wahlen) soll die Satzung evaluiert und gegebenenfalls für Wahltage mit nur einer gleichzeitig stattfindenden Wahl angepasst werden.
Durch die Regelungen im beigefügten Satzungsentwurf soll unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den berechtigten Interessen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern einerseits sowie den berechtigten Interessen der Einwohner und Verkehrsteilnehmer andererseits Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des Bauordnungsrechtes nach §§ 12 Abs. 6 Nr. 4 der Landesbauordnung für Wahlwerbung während der Dauer der Wahlkampfzeit soll durch die Regelungen dieser Satzung auch die besondere Verantwortung für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu diesem Zweck berücksichtigt werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
139 kB
|