Beschlussvorlage - 2024/0026/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Für das Haushaltsjahr 2024 werden zur teilweisen Finanzierung des gesamten Investitionsprogramms 2024 ff Investitionszuweisungen nach

§ 11 Saarlandpaktgesetz (SPaktG) beim Land beantragt.

 

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Sachverhalt

Die Gemeinden erhalten nach dem SPaktG Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 SPaktG werden in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 15 Mio. EUR für alle Gemeinden zur Verfügung gestellt.

 

Die Gemeinden sind dabei verpflichtet, die Vorgaben nach §§ 4 bis 9 SPaktG für das zahlungsbezogene Ergebnis im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu beachten.

Das bedeutet, dass im Jahr 2024 der Haushalt 2024 in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 SPaktG auszugleichen ist.

Die seit dem Jahr 2020 verbliebenen Liquiditätskredite (kommunaler Anteil am Saarlandpakt) sind entsprechend dem vorgegebenen Tilgungsplan zurückzuführen.

 

Den Vorgaben des SPaktG wurde bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2024 entsprechend Rechnung getragen.

 

In den Jahren 2020, 2021 und 2022 wurden der Stadt bereits Investitionszuschüsse in Höhe von jeweils 623 TEUR bewilligt, im Jahr 2023 ein Zuschuss in Höhe von 629 TEUR. Die Stadt kalkuliert für 2024 mit einem Zuwendungsbetrag in ähnlicher Höhe.

 

Die investiven Saarlandpakt-Mittel sind als Einzahlungen in der allgemeinen Finanzwirtschaft eingeplant und sollen der teilweisen Finanzierung des gesamten Investitionsprogrammes 2024 ff dienen.

 

Ein formeller Antrag ist seitens der Stadt bis spätestens zum 31.07.2024 – über das Landesverwaltungsamt - an das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu richten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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