Beschlussvorlage - 2024/0092/100
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag des Oberbürgermeisters Rüdiger Schneidewind auf Versetzung in den Ruhestand nach § 58a Kommunalselbstverwaltungsgesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 100 - Hauptabteilung
- Bearbeiter:
- Janine Petri
- Beteiligt:
- 110 - Personalangelegenheiten
- Bericht erstattet:
- Bürgermeister Forster
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Personalausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtrat
|
Entscheidung
|
|
|
21.03.2024
|
Sachverhalt
Rüdiger Schneidewind, 55 Jahre alt, war für die Zeit vom 01.09.1998 bis 31.08.2014 für zwei Amtsperioden hauptamtlicher Beigeordneter der Kreisstadt Homburg. Nachdem er von den Bürgerinnen und Bürgern der Kreisstadt Homburg gemäß § 56 Abs. 1 KSVG gewählt wurde, wurde er am 01. Oktober 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Oberbürgermeister ernannt.
Nachdem sich zureichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen während seiner Amtszeit als Oberbürgermeister ergeben hatten, leitete das Landesverwaltungsamt im Januar 2017 ein Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Saarl. Disziplinargesetz (SDG) gegen Herrn Schneidewind ein, in dessen Verlauf er mit Wirkung vom 28.03.2019 gemäß § 38 Abs. 1 SDG vorläufig des Dienstes enthoben wurde; im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurde weiterhin aufgrund der Entscheidung der Disziplinarbehörde ein Teil der monatlichen Dienstbezüge von Herrn Schneidewind einbehalten. Bis dato ist das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 15.02.2024, eingegangen am 16.02.2024, beantragt Herr Schneidewind gemäß § 58 a KSVG die Versetzung in den Ruhestand.
Gemäß § 58 a KSVG kann der Oberbürgermeister die Versetzung in den Ruhestand mit der Begründung beantragen, dass ihm das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen nicht mehr entgegengebracht wird. Der Antrag ist schriftlich bei dem zur Vertretung des Oberbürgermeisters berufenen Beigeordneten (hier: Bürgermeister) zu stellen und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates.
§ 58 a KSVG verweist darauf, dass § 58 Abs. 2 KSVG entsprechend gilt: „Über den Antrag auf Einleitung des Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen. Zwischen der Antragstellung und Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen“.
Stimmt der Stadtrat dem Antrag des Oberbürgermeisters zu und sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehaltes erfüllt, so versetzt der vertretungsberechtigte Beigeordnete, hier der Bürgermeister, gemäß § 58 a Satz 5 KSVG den Oberbürgermeister durch schriftliche Verfügung in den Ruhestand. Der Ruhestand beginnt gemäß § 58 a Satz 6 KSVG mit Ablauf des Tages, an dem dem Oberbürgermeister die Verfügung zugestellt worden ist.
Stimmt der Stadtrat einer Abwahl nach § 58 a KSVG nicht zu, so ist der amtierende Oberbürgermeister gemäß § 119 Abs. 3 SBG verpflichtet, das Amt weiterzuführen und sich somit zur Wiederwahl zu stellen. Sollte eine Wiederwahl nicht erfolgen, tritt Herr Schneidewind gemäß § 43 Abs. 4 SBG mit Ablauf seiner Amtszeit, zum 30.09.2024, in den Ruhestand.