Einleitungsbeschluss - 2024/0305/60

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausschuss beschließt die Aufhebung der ursprünglichen Ausschreibung (Neubezug) und beschließt gleichzeitig die Ausschreibung der Beschaffung neuer Stühle gemäß Vergaberichtlinie und DA Vergabe.

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Sachverhalt

Am 05.06.2024 wurde durch den SVA der Einleitungsbeschluss gefasst, die vorhandenen 800 Stühle des Saalbaus aufpolstern und neu beziehen zu lassen.

Dies wurde von Seiten der Abteilung Hochbau im Nachgang in eine Leistungsbeschreibung gefasst und danach im förmlichen Vergabeverfahren von der zentralen Vergabestelle ausgeschrieben.

Fristgerecht lag ein Angebot am 16.07.2024 über 200.206,55 € eines Polstereibetriebs vor.

Die Dezernentenkonferenz vom 17.07.2024 beschloss, dem BUVA vorzuschlagen, diese Ausschreibung aufzuheben. Sie schlägt gleichzeitig vor, auf das Aufpolstern und das Neubeziehen der alten Stühle zu verzichten. Diese Stühle sollen für Veranstaltungen weiter genutzt werden, die eine starke Beanspruchung der Stühle mit sich bringen, wie z.B. Faschingsfeiern oder ähnliches. Bei diesen Veranstaltungen wurden in der Vergangenheit die Stühle stark verschmutzt oder mechanisch stark in Mitleidenschaft gezogen.

Für festliche und „normale“ Anlässe sollen nun Stühle ausgeschrieben werden (800 Stück), die diesen Anlässen entsprechend gestaltet sind. Im Preissegment bis weniger als 200.000 € für (800 Stück) sind von verschiedenen Herstellern entsprechende Modelle vorhanden. Genügend Abstellfläche für die 800 neuen, wie auch für die 800 alten Stühle ist im Saalbau ebenfalls gegeben. Es wurde von der Verwaltungsseite als vorteilhafter angesehen, die alten Stühle – so wie sie sind – für „stark“ beanspruchende Veranstaltungen zu behalten und nicht aufzupolstern und neu zu beziehen. Mit dem eingesparten Betrag sollen nun – so der Vorschlag der Verwaltung – neue Stühle für festliche und ähnliche Zwecke beschafft werden.

Damit haben wir eine bessere Lösung zu günstigeren Konditionen für die verschiedenen Veranstaltungen erreicht. Der nicht zum Zuge kommende Bieter hat keinen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

Die Zuschlagsfrist auf sein Angebot endet am 13.09.2024.

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Finanz. Auswirkung

 

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