Beschlussvorlage - 2024/0452/200
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderung der Kinderbetreuungseinrichtungen in der Kreisstadt Homburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 200 - Haushaltsangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Marita Seger
- Bericht erstattet:
- Herr Braß
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Kultur-, Jugend-, Sport- und Sozialausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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31.10.2024
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Beschlussvorschlag
Den Trägern der Kindertageseinrichtungen werden die Zuschussanteile zu den Personal- und Sachkosten, die über die bestehende gesetzliche Regelung hinausgeht, übergangsweise bis zum 31.12.2024 - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - nach den Kriterien der jeweils mit Ihnen getroffenen Einzelvereinbarungen weitergewährt, auch wenn wegen der Beendigung der Rechtswirksamkeit mit Ablauf des Schuljahres 2019/2020 darauf kein Rechtsanspruch mehr besteht.
Sachverhalt
Grundlage für die Finanzierung der Kinderbetreuungseinrichtungen bildet das Saarländische Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB) für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – Saarländisches Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG) - und die hierzu erlassenen Ausführungsverordnungen (AVO-SBEBG) in der jeweils gültigen Fassung.
Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten Trägern, betrieben werden.
Der jeweilige Einrichtungsträger wirkt als freier oder konfessionell gebundener Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen mit.
Gem. § 5 der AVO-SBEBG sind Betriebskosten Personalkosten, die für das nach § 3 Abs. 3 des Saarländischen Bildung-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes eingesetzte Personal entstehenden. Zu den Betriebskosten zählen ebenfalls die entstandenen Sachkosten sowie angefallene Kosten für eine Kaltmiete.
Gem. Stadtratsbeschluss vom 13.05.2015 zur Förderung der Kinderbetreuungseinrichtungen im Stadtgebiet wurden die damals bestehenden Zusagen und Vereinbarungen mit den jeweiligen Trägern bestätigt und ihre Laufzeiten verlängert, aber die Zusagen wurden bis zum Ablauf des Schuljahres 2019/2020 befristet.
Bezuschussung von Personalkosten durch die Stadt Homburg
Gem. § 6 Abs. 1 AVO-SBEBG werden die angemessenen Personalkosten durch Eigenleistung des Trägers, durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes sowie durch Beiträge der Erziehungsberechtigten, die sukzessiv bis Ende 2026 abgebaut werden, gedeckt. Gem. § 6 Abs. 2 AVO-SBEBG soll die Eigenleistung des Trägers (hier: Arbeiterwohlfahrt, Katholische und Protestantische Kirche) in der Regel zehn Prozent der angemessenen Personalkosten abdecken. Eine Beteiligung der örtlichen Kommunen an den Personalkosten ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und erfolgte in der Vergangenheit durch die Stadt Homburg auf freiwilliger Basis.
Die Kreisstadt Homburg hatte bis zum Haushaltsjahr 2021 Personalkostenzuschüsse gewährt. Als Grundlage wurden die früheren Einzelvereinbarungen, die mit den Trägern der ortsansässigen Kinderbetreuungsstätten getroffen waren, angewandt.
Bezuschussung von Sachkosten durch die Stadt Homburg
Gem. § 5 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (AVO-SBEBG) sind Sachkosten die angemessenen Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist. Als angemessen gelten 15 Prozent der vom Ministerium anerkannten Personalkosten. Städte und Gemeinden, in deren Zuständigkeit die Einrichtung betrieben wird (Sitzgemeinden), tragen mindestens 60 Prozent der angemessenen Personalkosten (§ 6 Abs. 7 AVO-SBEBG) als Sachkostenzuschuss.
Die Kreisstadt Homburg hatte die zusätzliche Bezuschussung von Sachkosten durch Einzelvereinbarungen mit verschiedenen Trägern der ortsansässigen Kinderbetreuungsstätten geregelt. Bis zum Haushaltsjahr 2021 wurden diese Regelungen angewandt. Seit dem Abrechnungsjahr 2022 wurden nur noch 60 % der angemessenen Personalkosten als Sachkostenzuschuss gewährt.
Aktuell liegen von den Trägern der Kinderbetreuungseinrichtungen Anträge auf Zuschüsse zu den anerkannten Personalkosten und Sachkosten für das Jahr 2022 (teilweise 2023) vor. Eine frühere Antragstellung seitens der Träger konnte nicht erfolgen. Die Entscheidung bezgl. der Anerkennung der Personalkosten für das Jahr 2022 wurde seitens des Ministerium erst in 2024 beschieden.
Nach Prüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass die Zusagen bezgl. der Einzelvereinbarungen, auf die sich die Träger berufen, befristet sind.
Die Träger haben mit den Personalkostenzuschüssen auch in den Jahren 2022 bis 2024 kalkuliert. Die Verwaltung empfiehlt daher, den Trägern der Kinderbetreuungseinrichtungen die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten nach den Kriterien, der mit Ihnen bis zum Schuljahr 2019/2020 getroffenen Einzelvereinbarungen bis zum 31.12.2024 weiter zu gewähren.
Die Kreisstadt Homburg hat in der Vergangenheit pro Jahr zwischen 2,5 Mio. und 2,7 Mio. EUR an Zuschüssen für Personal- und Sachkosten an die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen gewährt.
Ab 01.01.2025 soll aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine einheitliche Regelung und Förderkulisse herbeigeführt werden. Die Verwaltung bereitet eine entsprechende Satzung über die Förderung der Kindertageseinrichtungen in der Kreisstadt Homburg vor.
