Beschlussvorlage - 2024/0520/100
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung eines Integrationsbeirates
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 100 - Hauptabteilung
- Bearbeiter:
- Vanessa Hemberger
- Beteiligt:
- 50 - Jugend, Senioren und Soziales und Integration
- Bericht erstattet:
- Frau Puchner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Kultur-, Jugend-, Sport- und Sozialausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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19.12.2024
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Sachverhalt
Am 21.12.2023 wurde das Gesetz Nr. 2122 zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) verkündet, welches in Artikel 1 § 50 KSVG „Integrationsbeiräte, Integrationsbeauftragte“ neu gefasst hat. In Artikel 2 wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Der Text des o.g. Gesetzes ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Neuregelungen beinhalten insbesondere folgende Änderungen:
➢ Für Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 % wurde im Gesetz ein Vorrang der Wahl eines Integrationsbeirats gegenüber der Benennung einer oder eines Integrationsbeauftragten festgelegt: Nur, wenn die Bildung eines Integrationsbeirats nach § 50 Absatz 3 KSVG nicht zustande kommt (z.B., weil keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden), entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung eines Integrationsbeirats für die Dauer von fünf Jahren. In diesem Fall soll alternativ eine Integrationsbeauftragte oder ein Integrationsbeauftragter benannt werden.
➢ Gemeinden mit einem niedrigeren Ausländeranteil können von beiden Möglichkeiten zur Verbesserung der Integration Gebrauch machen und zwar einzeln oder nebeneinander, hier gilt das Rangverhältnis nicht.
➢ Auch Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 % können neben dem Integrationsbeirat eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragten benennen.
➢ Die Integrationsbeiräte wurden durch die Gesetzesänderung gestärkt, indem künftig nicht nur Ausländerinnen und Ausländer, sondern auch Eingebürgerte, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und diejenigen Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Anlage 2) erworben haben, zum Kreis der Wahlberechtigten und Wählbaren gehören. So können beispielsweise Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits in einem Integrationsbeirat engagiert haben, dieses Engagement auch nach ihrer Einbürgerung im Rahmen ihrer Tätigkeit im Integrationsbeirat oder als Integrationsbeauftragte oder Integrationsbeauftragter fortsetzen und dadurch eigene, persönliche Erfahrungen in die Tätigkeit einbringen.
➢ Die Rechtsstellung der Mitglieder des Integrationsbeirats bleibt weitgehend unverändert; sie wurde lediglich um den Verweis auf § 51 Absatz 4 KSVG (Erstattung von Betreuungskosten für ehrenamtlich Tätige) ergänzt, der im Jahr 2020 neu im KSVG aufgenommen wurde.
➢ Die Beteiligungsrechte des Integrationsbeirats gelten auch für Integrationsbeauftragte.
➢ Das Änderungsgesetz wurde außerdem um eine Übergangsregelung ergänzt, welche den Gemeinden eine gewisse Übergangszeit zur Anpassung an die neue Rechtslage einräumt. In diesem Zusammenhang konnte die Amtszeit bereits bestehender Integrationsbeiräte einmalig um bis zu vier Monate verlängert werden.
➢ Bestehende Satzungen sind zeitnah an die geänderte Rechtslage anzupassen. Gemeinden mit einem Ausländeranteil von mindestens 10 %, die bislang nicht über eine solche Satzung verfügen, haben innerhalb eines Jahres eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die Einzelheiten sind in der Übergangsregelung in Artikel 2 des Gesetzes geregelt.
Der Ausländeranteil in der Kreisstadt Homburg beträgt zum 01.10.2024 bei einer Einwohnerzahl von 44.212 mit 8.728 Ausländerinnen und Ausländern 19,74 %, so dass ein Integrationsbeirat zu bilden ist.
Die Satzung über die Bildung eines Integrationsbeirates in der Kreisstadt Homburg ist gem. Art. 2 des o.g. Gesetzes bis spätestens am 22.12.2024 zu erlassen.
Von der Möglichkeit neben dem Integrationsbeirat auch eine Integrationsbeauftragte oder einen Integrationsbeauftragter zu benennen, hat der Rat bereits in seiner Sitzung vom 31.10.2024 Gebrauch gemacht.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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93,6 kB
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