Beschlussvorlage - 2024/0576/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer wird beschlossen.

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Sachverhalt

 Der Stadtrat hat letztmalig am 21.12.2021 eine eigene Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer für die Haushaltsjahre (Kalenderjahre) 2022 und 2023 beschlossen.

Durch die Haushaltssatzung wurden die Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2024 in unveränderter Höhe festgesetzt.

 

Mit Ablauf des Jahres 2024 endet die bisher übergangsweise noch geltende Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer nach altem Recht.

 

Auf Grundlage des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes hat sowohl der Bundesgesetzgeber als auch der saarländische Landtag für die Erhebung der Grundsteuer mit Gültigkeit ab dem Jahr 2025 eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer geschaffen.

 

Wegen Eintritts einer rechtlichen Zäsur mit Ablauf des 31.12.2024 und der Rechtsgültigkeit einer neuen Rechtsgrundlage empfiehlt der Saarländische Städte- und Gemeindetag den Kommunen zur Vermeidung etwaiger Rechtsfehler bei der Erhebung der kommunalen Grundsteuer ab dem Jahr 2025 – auch in den Fällen, in denen eine Veränderung des Hebesatzes nicht vorgenommen wird – noch im ablaufenden Kalenderjahr 2024 eine eigenständige Hebesatzsatzung für die Realsteuern mit Wirkung ab dem 01.01.2025 zu beschließen und in Kraft zu setzen.

 

Aufgrund der seitens der saarländischen Finanzbehörden den Kommunen bereits mitgeteilten neuen und ab dem Jahr 2025 maßgeblichen Grundsteuermessbeträgen kann im Zuständigkeitsbereich der Kreisstadt Homburg unter Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von 560 v.H. für die Grundsteuer B eine Aufkommensneutralität im kommenden Jahr erreicht werden. D.h. dass die Summe aller Grundsteuermessbeträge für die Grundsteuer B weitgehend das bisherige Niveau der Grundsteuermessbeträge nach altem Recht erreicht wird.

 

Gleich wohl kann dennoch eine mehr oder weniger große Binnenverschiebung festgestellt werden. Sodass es tendenziell zu einer Aufkommensverschiebung (Steuerbelastung) von den Gewerbeimmobilien zu den reinen Wohnimmobilen kommen wird. Zudem weisen die Grundstücke mit neueren Gebäuden in der Tendenz zukünftig einen entsprechend höheren Grundsteuermessbetrag auf als die Grundstücke mit älteren Gebäuden.

 

Insgesamt verbleibt es jedoch – nach der derzeitigen Kalkulation - bei einem Gesamtertragsvolumen der Grundsteuer B im Bereich Homburg in Höhe von ca. 10,3 – 10,5 Mio. EUR.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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