Beschlussvorlage - 2024/0701/110

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Stadtrat wählt die Bürgermeisterin/den Bürgermeister.

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Sachverhalt

Aufgrund der Wahl des bisherigen Bürgermeisters Michael Forster zum Oberbürgermeister am 09. Juni 2024 war es erforderlich, die frei gewordene Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auszuschreiben. Zur Wiederbesetzung wurde die Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters auf Beschluss des Stadtrates vom 31. Oktober 2024 öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibungsfrist endete am 09. Dezember 2024.

 

Wählbar zur/zum Bürgermeister/in ist gemäß § 54 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) jede/r Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes und jede/r Unionsbürger/in, die/der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. In das Amt kann nicht gewählt werden, wer am Tage des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

 

Bewerber/innen müssen für das Amt geeignet sein, d. h. sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung besitzen oder über entsprechende Erfahrungen verfügen, die sie durch verantwortliche Tätigkeiten in Verwaltung oder Wirtschaft erworben haben.

 

Zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters stellen sich folgende Bewerber/innen (eine Bewerberaufstellung ist beigefügt).

 

  1. Christine Maurer und
  2. Manfred Rippel.

 

 

Alle Bewerber/innen erfüllen die o. g. Voraussetzungen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird gem. § 31 Abs. 2 KSVG für die Dauer von zehn Jahren berufen. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe B 3. Eine Höherstufung nach Besoldungsgruppe B 4 ist frühestens nach Ablauf der ersten zwei Jahre der Amtszeit der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters durch Beschluss des Stadtrates möglich. Daneben wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

Gemäß § 68 Abs. 3 KSVG werden hauptamtliche Beigeordnete (Bürgermeister) vom Stadtrat gewählt. Auf die Wahl finden die Vorschriften des § 46 KSVG Anwendung. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerber/innen und Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Die Personalkosten sind bei der Planung des Personalkostenbudgets bereits enthalten.

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