Beschlussvorlage - 2025/0040/110
Grunddaten
- Betreff:
-
Ausschreibung der Stelle des/der 2. hauptamtlichen Beigeordneten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 110 - Personalangelegenheiten
- Bearbeiter:
- Heike Bauer
- Bericht erstattet:
- Fritzen, Frank
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Personalausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtrat
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Entscheidung
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13.02.2025
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Sachverhalt
Nachdem der amtierende zweite hauptamtliche Beigeordnete zum Bürgermeister der Kreisstadt Homburg gewählt wurde und am 01. Januar 2025 dieses Amt übernommen hat, ist die Stelle des zweiten hauptamtlichen Beigeordneten der Kreisstadt Homburg vakant.
Gemäß § 64 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) haben die Gemeinden eine oder einen oder zwei Beigeordnete.
Durch Beschluss des Gemeinderates kann die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden mit mehr als 40.000 bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf fünf erhöht werden.
Gemäß § 68 Abs. 1 KSVG können Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtliche Beigeordnete berufen. Die Gesamtzahl der hauptamtlichen und ehrenamtlichen Beigeordneten darf die nach § 64 zulässige Höchstzahl nicht übersteigen.
Gemäß § 68 Abs. 2 KSVG ist die Stelle der hauptamtlichen Beigeordneten öffentlich auszuschreiben.
Die Ausschreibung hat neben den gesetzlichen Vorgaben des § 54 Abs. 2 KSVG auch die Besoldungsgruppe zu enthalten. Die Besoldung der hauptamtlichen Beigeordneten wird vor der Ausschreibung durch den Gemeinderat im Rahmen der geltenden Vorschriften festgesetzt.
Gemäß § 3 Nr. 2 der Saarländischen Kommunalbesoldungsverordnung (KbesVO)sind weitere (über den ersten hauptamtlichen Beigeordneten hinaus instituierte) hauptamtliche Beigeordnete wie folgt einzustufen:
In Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 40.001 bis 60.000 mindestens in Besoldungsgruppe A 15 und höchstens in Besoldungsgruppe A 16.
Die Verwaltung schlägt vor, den/die 2. hauptamtliche/n Beigeordnete/n, wie bisher auch, nach Besoldungsgruppe A 16 zu besolden.
Daneben ist eine Aufwandsentschädigung nach der Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter zu gewähren.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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278,1 kB
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