Informationsvorlage - 2025/0087/100

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

§ 75 Absatz 2 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wurde dahingehend geändert, dass nunmehr auch die stellvertretenden Ortsvorsteherinnen und stellvertretenden Ortsvorsteher Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte sind.

 

Die erforderlichen Ernennungen in das Ehrenbeamtenverhältnis sollen im Rahmen der Sitzung des Stadtrates erfolgen.

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Finanz. Auswirkung

keine

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