Beschlussvorlage - 2025/0303/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stellplatzsatzung wird wie vorgelegt beschlossen

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Sachverhalt

Das Stellplatzrecht wird mit Änderung der Landesbauordnung und weiterer Rechtsvorschriften (Drucksache 17/1268) grundlegend novelliert.

Nunmehr ist vorgesehen, dass für Wohnungen und Wohnheime zukünftig Stellplätze nur noch dann hergestellt werden müssen, wenn eine Kommune dies ausdrücklich in einer örtlichen Bauvorschrift (Satzung) festgesetzt hat.

 

Nach der aktuell noch gültigen Rechtslage besteht bei Wohngebäuden ab drei Wohnungen die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen. Eine Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen für Wohnungen und Wohnheime wie es derzeit der Fall ist, gibt es mit der voraussichtlich im Mai 2025 in Kraft tretenden LBO-Novelle nicht mehr.

 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Wohnungen, welche uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind. In Zukunft ist von Gesetzes wegen für solche Wohnungen je Wohnung ein Stellplatz herzustellen.

 

Im Hinblick auf bauliche Anlagen, die keine Wohnungen und Wohnheime sind, bleibt es bei der derzeit bestehenden Stellplatzpflicht.

 

Von dem Wegfall der gesetzlichen Stellplatzpflicht für Wohnungen und Wohnheime sind Abstellplätze für Fahrräder ebenfalls nicht betroffen, sodass hinsichtlich Fahrradabstellplätze auch weiterhin – auch für Wohnungen und Wohnheime – eine grundsätzliche Pflicht zur Errichtung entsprechender Abstellplätze in der Landesbauordnung besteht.

 

Für Wohnungen und Wohnheime müssen Stellplätze zukünftig nur noch dann hergestellt werden, wenn die Kommune dies ausdrücklich in einer örtlichen Bauvorschrift vorschreibt. Die Kommune hat die Möglichkeit, durch die örtliche Stellplatzsatzung weiterhin Stellplätze für jedwede Art von Nutzungen zu fordern. Ziel dieser Satzung ist es, eine ausreichende Zahl an Stellplätzen für PKW und Fahrräder sicherzustellen und mögliche Nutzungskonflikte im öffentlichen Raum zu vermeiden.

 

Gleichzeitig verfolgt die Kommune das Ziel, das Bauen für private und institutionelle Bauherren zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf den dringend benötigten Wohnungsbau, insbesondere im sozialen Wohnungsbau. Daher sind auch unter Einhaltung bestimmter, näher definierter Umstände Erleichterungen vorgesehen.

Nähere Informationen entnehmen sie dem beigefügten Entwurf einschließlich der entsprechenden Richtzahlen.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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