Informationsvorlage - 2025/0366/200

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Für diverse notwendige Aufwendungen bzw. Auszahlungen wurden im Laufe des Jahres 2024 und im 1. Quartal 2025 überplanmäßig bzw. außerplanmäßig Haushaltsmittel nach § 89 KSVG zur Verfügung gestellt.

 

Der Oberbürgermeister (bzw. der Bürgermeister in Vertretung des Oberbürgermeisters) hat im Rahmen der Wertgrenzen nach der Geschäftsordnung des Stadtrates die dafür erforderlichen Verfügungen über die über- bzw. außerplanmäßigen Haushaltsmittel angeordnet.

 

Über die erfolgten Anordnungen wird der Stadtrat in Kenntnis gesetzt.

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Finanz. Auswirkung

 

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