Einleitungsbeschluss - 2025/0553/69

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Ausschreibung des Rahmenvertrags für erforderliche Schutzkleidung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Baubetriebshofes wird beschlossen.

Nach Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes, unter Beachtung des Vergaberechts, wird die Verwaltung ermächtigt den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben

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Sachverhalt

In der Sitzung vom 04.02.2025 hat der BUVA die Verlängerung des bestehenden Rahmenvertrags bis zum 31.03.2026 beschlossen. Der Rahmenvertrag soll nun neu ausgeschrieben werden. Vertragsbeginn soll der 01.04.2026 sein.

Nach geltenden Unfallverhütungsvorschriften (§ 2 GUV-V A1) hat der Unternehmer für Personen, die Arbeiten außerhalb von abgesperrten Verkehrsräumen ausführen, Warnkleidung (gem. § 35 Abs. 6 StVO) zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Bei einer Gegenüberstellung Mietwäsche versus Warnkleidung selbst anzuschaffen und reinigen zu lassen, hat sich die Mietwäsche als geeignetere Variante erwiesen. Bei Reinigung, Pflege und Instandhaltung der Bekleidung durch einen Mietservice sind die Anforderungen gewährleistet, dass die Firma auch für den ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist und auch die Haftung übernimmt. Es werden abgerissene Knöpfe, klemmende Reisverschlüsse oder kleinere Risse ausgebessert oder die Wäschestücke bei Verschleiß und Nachlassen der Reflexionskraft ausgetauscht.

Bei der Anschaffung von eigener Wäsche muss der BBH selbst für diese Dinge sorgen welches u.a. ein erhebliches Maß an eigener Arbeitskraft binden würde. Diese Arbeiten könnte nur durch eine Fremdfirma erledigt werden.

Ein Kostenvergleich ist als Anlage beigefügt.

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Finanz. Auswirkung

Kostenschätzung: ca. 134.000 € brutto für drei Jahre

 

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