Beschlussvorlage - 2025/0653/110

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Dem Oberbürgermeister wird ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er gemäß der Dienstwagenvereinbarung auch zu privaten Zwecken nutzen darf.

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Sachverhalt

Die Kreisstadt Homburg hält ein Dienstfahrzeug ausschließlich für den Ober­bür­ger­meister vor. Da Dienstfahrten häufig außerhalb der Dienstzeiten, teil­weise auch an Wochenenden angetreten bzw. beendet werden müssen, soll aus Kosten­erspar­nisgründen das Fahrzeug auch zu privaten Zwecken genutzt werden dürfen. Denn grundsätzlich zählen bereits die Fahrten von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte als private Fahrten.

Um einen umständlichen und zeitaufwändigen Fahrzeugwechsel in der Tiefgarage zu vermeiden, soll der Dienstwagen dem Oberbürgermeister ständig zur Verfügung stehen und von ihm auch außerdienstlich gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts von ihm genutzt werden können.

Für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen wird dem Nutzer des Fahrzeuges ein so genannter geldwerter Vorteil angerechnet, der über das Bruttoeinkommen gem. §§ 8, 6 EStG versteuert wird. Die Stadt erhält für die Privatfahrten eine ange­mes­se­ne Entschädigung.

Näheres (Umfang der Nutzung, Betriebs- und Verbrauchskosten, Sorgfaltspflichten, Schadenersatz und Haftung) regelt die Dienst­wagen­ver­ein­ba­rung (Entwurf siehe Anlage).

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Finanz. Auswirkung

Die Stadt erhält Einnahmen in Höhe von jährlich 4200,- €.

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