Beschlussvorlage - 2026/0071/610-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der vorgelegten Studie zur Raumverträglichkeitsprüfung zum Neubau von Anschlussleitungen zur künftigen Versorgung des Kraftwerks Bexbach, hier Vorzugsvariante 1, wird seitens der Kreisstadt Homburg zugestimmt.

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Sachverhalt

Die Creos Deutschland GmbH plant den Neubau zweier Anschlussleitungen zur zukünftigen Versorgung des Kraftwerks Bexbach mit Erdgas. Die Leitungen sind in den Dimensionen DN 500, DP 70 sowie DN 300, DP 70 vorgesehen.

Langfristig ist vorgesehen, das Kraftwerk auch mit Wasserstoff zu versorgen. Hierfür wird die Creos Wasserstoff GmbH perspektivisch den Transport von Wasserstoff über das geplante Leitungsnetz übernehmen. Die neuen Anschlussleitungen werden daher so ausgelegt, dass ein späterer Transport von Wasserstoff technisch möglich ist.

Das bestehende Gashochdruckleitungsnetz der Creos Deutschland GmbH verfügt derzeit nicht über ausreichende Kapazitäten, um das Kraftwerk Bexbach mit den zukünftig benötigten Mengen an Erdgas und Wasserstoff zu versorgen. Der Neubau der Anschlussleitungen ist daher erforderlich, um die Energieversorgung des Kraftwerks mittel- und langfristig sicherzustellen.

Zu Neubau müssen zunächst Planungs--/Genehmigungngsverfahren durchgeführt werden.Es sind grundsätzlich zwei Genehmigungsbereiche zu unterscheiden zwischen öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren und privatrechtlichen Genehmigungen.

Für Erdgastransportleitungen mit einem Nenndurchmesser der Rohrleitung von mehr als DN 300 sieht der Gesetzgeber zur Festlegung des Trassenkorridors die Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) sowie für die öffentlich-rechtliche Genehmigung ein Planfeststellungsverfahren vor.

Die privatrechtlichen Genehmigungen werden z. B. durch die Beschaffung von Grunddienstbarkeiten und Gestattungsverträgen erlangt.

Die technischen Parameter der Erdgasleitung in diesem Verfahren lassen auf eine Raumbedeutsamkeit des Vorhabens schließen. Daher ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben von der Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung auszugehen. In begründeten Ausnahmefällen

Gemäß § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) wird für raumbedeutsame Vorhaben im Saarland eine Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) durchgeführt.

Im Verfahren wird festgestellt, ob raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Der Betrachtungsgegenstand der RVP zur Rohrleitungsplanung ist ein Trassen-korridor, der auf der Ebene überörtlicher raumordnerischer Belange betrachtet wird. Mit dem Ergebnis der RVP, der landesplanerischen Feststellung, wird eine Aussage über die Raumverträglichkeit des Vorhabens – genauer des untersuchten Trassen-korridors – getroffen. Im Regelfall ist die daraus resultierende Trasse unter Beachtung bestimmter Maßgaben bei der weiteren Planung (z. B. Auflagen, die in der Planfeststellung einzuhalten sind) raumverträglich und entspricht damit den Erfordernissen der Raumordnung.

Die landesplanerische Feststellung entfaltet gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung. Erst im nachfolgenden fachgesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverfahren (hier: Planfeststellung nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)) wird die eigentliche Baugenehmigung erteilt.

Zusätzlich zu den privatrechtlichen Genehmigungen werden üblicherweise bei der Errichtung und dem Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetztes (gem. 19.2.4 Anlage 1) die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Notwendigkeit hierzu wird in einer Vorprüfung ermittelt.

Gasversorgungsleitungen der öffentlichen Gasversorgung mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm bedürfen nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz der Planfest-stellung. Die hier vorliegenden Leitungsparameter (DN500 & DN300, Länge zwischen ca. 4 km bis 10 km) der Anschlussleitungen „Kraftwerk Bexbach“ erfordern somit eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung.

Dieses Genehmigungsverfahren zeichnet sich durch eine Konzentrationswirkung aus, da mit dem Feststellungsbeschluss alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. des Wasserrechts oder naturschutzrechtliche Befreiungen) zum Bau der Leitung vorliegen. Der Rahmen für die Durchführung des Verfahrens wird durch die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgegeben und durch das jeweilige Länderrecht ergänzt.

Wesentliche Inhalte des Planfeststellungsverfahrens (PFV) in der Leitungsplanung sind u.a. das parzellenscharfe Festlegen des Leitungsverlaufs sowie der Flächen-inanspruchnahme, die technischen Details zur Leitung und zur Leitungsverlegung sowie naturschutzrechtliche Fragestellungen (Umwelt-verträglichkeitsprüfung, Eingriffsregelung, Landschaftspflegerischer Begleitplan).

Mit Beginn des Verfahrens gilt auf den von der Leitung betroffenen Flächen eine Veränderungssperre, d.h. die Genehmigung anderer Planungen im Trassenbereich ist während der Sperre bzw. während des Verfahrens nicht möglich.

Dies ist für den Bau von besonderer Bedeutung, da im Gegensatz zu Autobahnen oder Eisenbahntrassen, die ebenso der Planfeststellung unterliegen, keine Flächen erworben, sondern lediglich Leitungsrechte im Grundbuch eingetragen werden (privatrechtliche Genehmigung).

Für den Bau müssen neben öffentlich-rechtlichen auch die privatrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die öffentlich-rechtliche Genehmigung wird mit dem Planfeststellungsbeschluss erlangt.

Darüber hinaus müssen weitere privatrechtliche Genehmigungen parallel zum PFV eingeholt werden.

Für den sicheren Betrieb von Gasfernleitungen werden Schutzstreifen gemäß aktuellen Regelwerkvorgaben in der notwendigen Breite vorgesehen. Es ist üblich, die dazu benötigten Grundstücksflächen im Grundbuch in Form von Grunddienstbarkeiten gegen Entschädigung dinglich zu sichern.

Im Fall der Inanspruchnahme von gewidmeten Flächen, wie Straßen-, Wegeflächen und Bahnflächen sind Gestattungsverträge mit den Baulastträgern bzw. den Betreibern abzuschließen.

Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum, im Wege der Enteignung, ist gemäß EnWG § 45 zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Vorhabens, für das nach § 43 der Plan festgestellt ist, erforderlich wird. Über die Zulässigkeit der Enteignung wird im Planfeststellungs-beschluss entschieden. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Die Enteignungsverfahren erfolgen dabei nach dem Enteignungsgesetz des Saarlandes

 

Trassenvarianten:

Es wurden verschiedene Trassenführungen untersucht:

 

 

 

 

Bei der geplanten Variante 1 befindet sich die geplante Einbindung an der Bestandsleitung „Homburg – Spieser Ring, DN600, DP32“ bei einem Wirtschaftsweg im Bereich landwirtschaftlich genutzter Flächen südwestlich vom Stadtteil Reiskirchen, nördlich des Baugebietes Berliner Wohnpark.

Von dort führt die Trasse zunächst nach Norden, knickt dann nach Westen entlang eines Wirtschaftsweges ab bis zum nördlichen Ortsrand von Kleinottweiler, folgt dann der B423 nach Norden auf Bexbacher Gebiet und biegt dann entlang der Wirtschaftswege durch den Wald nach Nordwesten und Homburger Gemarkung bis hin zum ehemaligen Munitionsdepot Websweiler und verläuft dann weiter über das Gebiet der Stadt Bexbach nordwestlich weiter zum Kraftwerk Bexbach.

 

Abb. Variante 1:

 

Bei Variante 1 ist der Leitungsverlauf weitestgehend außerhalb der Bebauung geplant. Die Leitungen sollen weitestgehend innerhalb und seitlich vorhandener Wald- & Wirtschaftswege verlegt werden. Es wurde darauf geachtet, ausgewiesene Schutzgebiete wie z.B. Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebiete möglichst zu vermeiden. Ebenfalls wurden besiedelte Gebiete nach Möglichkeit gemieden, um zum Beispiel Zerschneidungswirkungen zu vermeiden.

Varianten 2 und 3 verlaufen gänzlich außerhalb der Gemarkung Homburg und sind daher nicht Inhalt der Betrachtung.

Die Variante 2 wurde so gewählt, dass die geplanten Anschlussleitungen innerhalb einer bereits vorhandenen Trasse der Leitung Niederbexbach-Frankenholz parallel zur Bestandsleitung mitverlegt werden. Diese geplante Variante verläuft größtenteils durch die Bebauung innerhalb befestigter Flächen sowie bereichsweise durch den Stadtpark der Stadt Bexbach.

Bei der Variante 3 werden die geplanten Anschlussleitungen ebenfalls größtenteils durch bebaute Bereiche und entlang vorhandener Infrastruktur verlegt.

Bei der Variante 4 werden die Leitungen bereichsweise in der geplanten Trasse von Variante 1 geplant. Der restliche Teilbereich der Trasse von Variante 4 verläuft innerörtlich durch Oberbexbach und schließt in der Trasse von Variante 2 wieder an. Von dort verläuft die Trasse analog zur Trasse von Variante 2 bis zum Kraftwerk Bexbach.

 

Bewertung der Varianten

Bei der Bewertung der Varianten ergab sich, dass Variante 1 als am besten geeignete Trassenvariante angesehen wird:.

Der Trassenverlauf der Variante 1 befindet sich fast ausschließlich außerhalb der Bebauung. Die geplante Trasse kann bis auf kleinere Abschnitte entweder innerhalb oder seitlich vorhandener Wirtschaftswege hergestellt werden. In den Waldbereichen müssen die Bereiche der erforderlichen Arbeitsstreifen und notwendiger Baustelleneinrichtungsflächen gerodet werden. Die gerodeten Flächen können nach Fertigstellung der Arbeiten bis auf die Breite des Schutzstreifens wieder neu hergestellt werden.

Die Beeinflussung vorhandener Infrastruktur ist bei der Variante 1 am geringsten. Vorhandene Hochspannungsfreileitung werden ausschließlich gekreuzt und es findet keine längere Parallelverlegung statt. Grundsätzlich sollten enge Näherungen nach Möglichkeit vermieden werden um die Beeinflussung zwischen Hochspannungsanlagen und Rohrleitungen so gering wie möglich zu halten. Durch geeignete Maßnahmen an der Rohrleitung wie z.B. Erder- und Abgrenzeinheiten ist es möglich die Beeinflussungsspannung zu reduzieren.

Eine Beeinflussung des öffentlichen Verkehrs ist bei dieser Trassenvariante als gering zu betrachten.

Bei der Parallelverlegung seitlich der B423 sowie bei der Parallelverlegung im Bereich der Frankenholzer Straße müsste beide Straßen eventuell einseitig gesperrt werden.

Bei Variante 1 werden sich die Wegerechtsverhandlungen erfahrungsgemäß unkritisch gestalten. Aufgrund des geplanten Trassenverlaufs werden hier die meisten Flurstücke im Eigentum öffentlicher Behörden anzutreffen sein.

Die Anbindung im Bereich der Bestandsleitung erfolgt voraussichtlich über eine unterflur eingebaute Armaturengruppe. Die zukünftige Armaturengruppe kann über vorhandene Wirtschaftswege erreicht werden. Zur Erreichbarkeit der Armaturengruppe über vorhandene Wirtschaftswege sind die Verhandlungen einer Grunddienstbarkeit erfahrungsgemäß nicht aufwendig.

Der Trassenverlauf innerhalb von vorhandenen Schutzgebieten ist bei dieser Variante am längsten. In Abstimmung mit dem Fachbeitrag Naturschutz kann bei der weiteren Planung der Trassenverlauf noch optimiert werden, sodass eine Zustimmung der zuständigen Behörde trotz der Leitungslänge innerhalb von Schutzgebieten erwirkt werden kann. Zudem kann der Arbeitsstreifen in naturschutzrechtlich sensiblen Bereichen (z.B. FFH Gebiete) eingeschränkt werden, um einen Eingriff in die Natur auf ein Minimum zu reduzieren.

Der geplante Trassenverlauf hat eine Gesamtlänge von 9600 m. Dadurch ist die Trassenvariante 1 die längste Trasse.

 

Gegenüberstellung der Varianten

Nachfolgend werden die 4 Varianten in einer Bewertungsmatrix gegenübergestellt. Hierbei wurden die Kriterien Baukosten, Bauzeit, Wegerechte, vorhandene Fremdleitungen, Hochspannungsbeeinflussung und Trassenführung innerhalb der Bebauung untersucht. Bei der Bewertung sind die örtlichen Gegebenheiten zu beachten.

 

Variantenvergleich:

 

Auswertung der Varianten

Im Ergebnis der Gegenüberstellung der Varianten wird die Ausführung der Variante 1 am besten bewertet.

Die Vorteile der Variante 1 gegenüber den beiden weiteren Varianten liegen bei der Trassenführung außerhalb des bebauten Bereichs und den Anbindungsmöglichkeiten an den Bestand. Eine Beeinflussung vorhandener Infrastruktur wird bei dieser Variante auf ein Minimum reduziert. Die Beeinflussung von Hochspannungsfreileitungen ist bei Kreuzungen wesentlich geringer als bei einer Parallelführung über längere Strecken.
Der öffentliche Verkehr wird bei dieser Variante am geringsten beeinflusst.

Durch die Länge der Trassenführung werden bei den Wegerechtsverhandlungen vorrausichtlich die meisten Flurstücke verhandelt werden müssen. Jedoch wurde die Trasse innerhalb der Waldflächen und landwirtschaftlich genutzten Flächen weitestgehend innerhalb oder seitlich vorhandener Wirtschaftswege geplant und dadurch die Beeinflussung der Nutzflächen reduziert. Zusätzliche Abstimmung und Genehmigung zur Parallelführung und Kreuzung vorhandener Fremdleitungen ist bei dieser Variante voraussichtlich am geringsten.
Der geplante Trassenverlauf durch vorhandene Schutzgebiete ist bei dieser Variante am längsten.

Die Baukosten und die Bauzeit werden bei dieser Variante am höchsten sein. Bei der Schätzung der Baukosten wurden die Preise pro Meter Rohreinbau inkl. Material, Schweißverbindungen und Erdarbeiten geschätzt.

 

FAZIT:

Der vorgelegten Studie zur Raumverträglichkeitsprüfung zum Neubau von Anschlussleitungen zur künftigen Versorgung des Kraftwerks Bexbach, hier Vorzugsvariante 1, wird seitens  der Kreisstadt Homburg für das Stadtgebiet Homburg zugestimmt. Insbesondere zur Förderung neuer Technologien zur Energieerzeugung unter Beachtung der sonstigen Naturgüter und dem Wohl der Bevölkerung kann hier zugestimmt werden. Lediglich die sehr hohen Kosten von mehr als doppelt so viel wie bei der billigsten Variante trüben dies etwas.

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Finanz. Auswirkung

keine

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Anlagen

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