Beschlussvorlage - 2026/0057/100

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die 2. Änderungsvereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Saarpfalz-Kreis und der Kreisstadt Homburg über die Übertragung der Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises vom 22. Dezember 2011, geändert am 11. Februar 2022, wird beschlossen.

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Sachverhalt

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. § 17 Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) und § 119 S. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) zwischen dem Saarpfalz-Kreis und der Kreisstadt Homburg vom 22. Dezember 2011, geändert am 11. Februar 2022, hat die Kreisstadt Homburg die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes der Kreisstadt Homburg auf das Rechnungsprüfungsamt des Saarpfalz-Kreises übertragen. Das Aufgabenspektrum umfasst zum einen die Pflichtprüfungs-Aufgaben gem. § 121 Abs. 1 KSVG, des Weiteren aber auch die „Kann-Aufgaben“ des § 121 Abs. 2 KSVG,

 

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde in § 2 Abs. 1 festgelegt, dass zur Aufgabenwahrnehmung gemäß § 1 der Kreisstadt Homburg die Personalkosten für 2,5 Prüfstellen jeweils in Vollzeit zuzüglich der Personal- und Sachkosten für die Leitung gem. § 2 Abs.4 in Rechnung gestellt werden. Sofern die Kreisstadt diese Stellen durch eigene zum Saarpfalz-Kreis abgeordnete Bedienstete besetzt, werden die Personalkosten hierfür weiterhin von der Kreisstadt Homburg in vollem Umfang getragen. Die Personalkosten einer Vollzeit-Prüferstelle errechnen sich aus der Summe der im Kalenderjahr insgesamt anfallenden Ist-Personalkosten aller im RPA beschäftigten Prüfer(innen), die Beschäftigte/Beamte(innen) des Kreises sind, dividiert durch deren Anzahl in Vollzeitäquivalenten.

 

Die Kreisstadt Homburg erstattet dem Saarpfalz-Kreis anteilig die jährlich insgesamt anfallenden Sachkosten des Rechnungsprüfungsamtes des Saarpfalz-Kreises, und zwar im Verhältnis Gesamtmitarbeiterzahl des Rechnungsprüfungsamtes zur Anzahl der von der Kreisstadt Homburg benötigten Prüfstellen.

 

Für die Leitung des Prüfungsamtes werden gem. § 2 Abs. 4 der Vereinbarung Sach- und Personalkosten anteilig erstattet. Dabei wird von einer Inanspruchnahme der Leitung in Höhe von 20 % einer Vollzeitstelle ausgegangen.

 

Zurzeit werden im Rahmen des § 121 Abs. 1 KSVG folgende Aufgaben für die Kreisstadt Homburg übernommen:

  •          Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreisstadt Homburg
  •          Vornahme der regelmäßigen unvermuteten Kassenprüfung
  •          Dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Stadt (Visa-Kontrolle)
  •          Kontrolle von Baurechnungen
  •          Prüfung der Vergabe

 

Im Rahmen des § 121 Abs. 2 KSVG werden nachfolgende Prüfungen durchgeführt:

Prüfung der Jahresabschlüsse von:

  •          Stiftung Römermuseum
  •          Stiftung Klosterruine Wörschweiler
  •          Schramm`sche Stiftung
  •          Volkshochschule Homburg e. V.
  •          Prüfung von Verwendungsnachweisen von Zuschüssen der Stadt im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Die Stadt Homburg hat mehrere Verträge mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege über die Durchführung von Projekten in der Kinder- und Jugendhilfe geschlossen. Die Verwendung dieser Mittel ist von den Trägern jährlich nachzuweisen. Die Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt ist weitgehend in den Verträgen geregelt.)
  •          Prüfung von Verwendungsnachweisen für Zuschüsse, die der Stadt Homburg von Bund, Land usw. gewährt wurden. In den meisten Fällen fordert der Zuschussgeber die Prüfung der Verwendungsnachweise durch das Rechnungsprüfungsamt.

 

Eine Visakontrolle erfolgt ab einem Wert von 5.000 EUR/netto sowie stichprobenartig auch unterhalb dieser Grenze.

 

Zusätzlich zum bereits vereinbarten Prüfungsumfang soll künftig gem. § 121 Abs. 2 Nr. 1 KSVG auch die laufende Prüfung der Betätigung der Kreisstadt Homburg bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts erfolgen.

Zur Wahrnehmung dieser zusätzlichen Aufgaben ist es erforderlich, die Anzahl der VZÄ-Prüfstellen auf 4 zu erhöhen.

 

Da der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gem. § 35 Nr. 26 KSVG eine dem Stadtrat vorbehaltene Aufgabe ist, bedarf auch eine Änderung der Beschlussfassung des Rates.

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Finanz. Auswirkung

 

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Anlagen

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