Beschlussvorlage - 2020/913/69

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 Der Stadtrat beschließt die grundsätzliche Ausrichtung und Verfahrensweise bez. der kommunalen Abfallentsorgung (Rest-, Bio- und Sperrmüll) auf Grundlage einer der vorgeschlagenen Möglichkeiten.

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Sachverhalt

 Die Kreisstadt Homburg führt im Auftrag des Entsorgungsverbands des Saarlandes (EVS) die Entsorgungslogistik für Rest-, Bio- und Sperrabfall im Stadtgebiet von Homburg durch; die Arbeiten (Einsammeln, Transport zu Entsorgungsanlagen) werden durch den Baubetriebshof (BBH) erledigt.

Die Auftragserledigung basiert auf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem EVS und der Kreisstadt Homburg, die unbefristet abgeschlossen ist und die generelle Regelungen enthält. Von dieser örV ausgehend wird jeweils ein sog. Leistungsvertrag zwischen dem EVS und der Kreisstadt Homburg für die Dauer von jeweils 5 Jahren geschlossen. Dieser Zeitraum ist deckungsgleich mit den Leistungszeiträumen von privaten Entsorgungsunternehmen, die vom EVS nach europaweiter Ausschreibung mit den Entsorgungsdienstleistungen in den sog. Nicht-Fuhrpark-Gemeinden beauftragt werden.

Der aktuelle Leistungsvertrag zwischen dem EVS und der Kreisstadt Homburg endet mit Ablauf des 31.12.2021; es besteht die Möglichkeit einer befristeten Verlängerung (für 6 Monate), wenn andere Regelungen noch nicht getroffen sind oder es Verzögerungen bei der Vergabe insgesamt gibt. Von Seiten der Kreisstadt Homburg besteht zudem die Möglichkeit, den Leistungsvertrag zu kündigen und dem EVS damit die Möglichkeit zu eröffnen, ab Vertragsende die Entsorgungsdienstleistungen im Stadtgebiet fremd bzw. im Rahmen der Ausschreibung zu vergeben. Allerdings muss die Kreisstadt Homburg die Kündigung bis spätestens 31.12.2020 gegenüber dem EVS schriftlich erklären (dies gilt auch umgekehrt für den EVS).

Aufgrund der Tatsache, dass der bisherige Leistungsvertrag zum 31.12.2021 regulär endet, ist nunmehr eine Grundsatzentscheidung zu treffen, wie die Entsorgungsdienstleistungen im Stadtgebiet Homburg ab dem 01.01.2022 gestaltet werden bzw. aussehen können. Es bestehen folgende Möglichkeiten (Szenarien):

 

Variante 1:

Die Kreisstadt Homburg kündigt den Vertrag nicht und signalisiert dem EVS damit, dass sie weiterhin die Entsorgungsdienstleistungen im Auftrag des EVS durchführen möchte.

Variante 2:

Die Kreisstadt Homburg kündigt den Vertrag und beendet die Entsorgungsdienstleistungen mit Vertragsende (bzw. spätestens nach Ende der max. Verlängerungsoption); der EVS muss dann diese Dienstleistungen extern vergeben.

Variante 3:

Die Kreisstadt Homburg kündigt den Vertrag und erklärt gegenüber dem EVS zugleich den Austritt aus dem Verband und wird ab dem 01.01.2022 als sog. §3-Kommune tätig.

 

Bei der Variante 1 bliebe es - vorbehaltlich der Tatsache, dass der EVS seinerseits den Vertrag nicht beenden bzw. einen erneuten Vertragsabschluss anstreben möchte, mehr oder weniger bei den bisherigen Vorgaben. Die Entlohnung durch den EVS würde dann neu verhandelt werden müssen. Ob hier eine Kostendeckung erzielt werden kann, ist fraglich (siehe Erläuterung zu Variante 2).

Bei der Variante 2 hätte die Kreisstadt Homburg keine direkten Möglichkeiten mehr, auf die Entsorgungsdienstleistungen für Rest-, Bio- und Sperrmüll Einfluss zu nehmen (vergleichbar mit Papierentsorgung und Wertstofftonne). Allerdings würde sich dies im Bereich der Kosten deutlich niederschlagen, da bislang die Entsorgungslogistik ein Zuschussgeschäft ist (die Bezahlung durch den EVS orientiert sich an den privaten Dienstleistern mit einem entsprechenden Zuschlag für die Gebietskörperschaften, dieser ist jedoch nicht kostendeckend; im Schnitt entsteht für Homburg ein Defizit von 150.000,00 € p.a.).

Bei der Variante 3 würde die Kreisstadt Homburg die kompletten Dienstleistungen übernehmen und müsste lediglich noch die Abfallentsorgung selbst den Entsorgungs- und Verwertungsanlagen des EVS andienen. Dabei wäre allerdings die Stadt verpflichtet, die komplette Abfallwirtschafts- und Abfallgebührenssatzung neu zu erstellen, die Müllgebühren festzulegen und auch ein eigenes Bescheid- und Inkassowesen aufzustellen. Alle Kosten müssen dann durch eigene Gebühreneinnahmen gedeckt werden.

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