Beschlussvorlage - 2020/878/200

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Trägeranteil an den durch das Ministerium für Bildung und Kultur festgestellten zuwendungsfähigen Investitionskosten für Investitionsmaßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze und für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen in Homburg wird übernommen.

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Sachverhalt

Tageseinrichtungen für Kinder können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten Trägern betrieben werden. Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe, so hat das örtlich zuständige Jugendamt die Gemeinden anzuregen, gemäß § 5 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Kindertageseinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten.

 

Die Finanzierung von Investitionen in Kindertageseinrichtungen wird durch Zuschüsse des Landes, des Gemeindeverbandes, der Sitzgemeinde und des Trägers gesichert. Die näheren Ausführungen hierfür sind in der „Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG)“ festgelegt.

 

Laut § 16 dieser Ausführungs-VO SKBBG gewährt das Land für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze einen Zuschuss von 40% der zuwendungsfähigen Kosten. An der restlichen Finanzierung von 60% der Investitionskosten sollen sich Gemeindeverband (Kreisjugendamt), Sitzgemeinde und Träger beteiligen.

Bei Investitionsmaßnahmen für substanzerhaltende Sanierungsmaßnahmen gewährt das Land einen Zuschuss von 30% der zuwendungsfähigen Kosten. Hier müssen 70% der Kosten durch Kreis, Stadt und Träger finanziert werden.

Der Gemeindeverband, in dessen Zuständigkeit die Kindertageseinrichtung liegt, gewährt für diese Maßnahme einen Zuschuss in Höhe von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Aufgrund einer Vereinbarung aus dem Jahr 1991 gewährt der Saarpfalz-Kreis den Trägern der Einrichtungen für alle Investitionsmaßnahmen einen Zuschuss von 30%, so dass sich der Trägeranteil reduziert.

Die Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den zuwendungsfähigen Investitionskosten beteiligen; als angemessen gilt in der Regel ein Betrag von mindestens 20% der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Der Trägeranteil beträgt bei der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze 10% und bei substanzerhaltenden Sanierungsmaßnahmen 20%.

In den letzten Jahren haben die Gremien der Stadt Homburg für jede einzelne Baumaßnahme einzeln beschlossen, den Trägeranteil an den durch das Land festgestellten zuwendungsfähigen Investitionskosten zu übernehmen. Aufgrund der zahlreichen Baumaßnahmen soll nun in einem Grundsatzbeschluss festgelegt werden, dass der Trägeranteil von 10% bzw. 20% an den durch das Land festgestellten zuwendungsfähigen Investitionskosten für Investitionsmaßnahmen in den Kindertageseinrichtungen durch Zuschüsse der Stadt Homburg übernommen wird. Investitionskosten, die vom Land als nicht zuwendungsfähige Kosten festgestellt wurden, gelten auch für die Stadt als nicht zuwendungsfähig und finden auch daher bei der Übernahme der Trägeranteile keine Berücksichtigung.

Durch die Übernahme der Trägeranteile konnte bisher vermieden werden, eigene Betreuungseinrichtungen zu bauen und zu betreiben, wobei hierbei der Trägeranteil auch durch die Stadt zu tragen ist Dies bedeutet für die Träger auch Planungssicherheit.

Außerdem sehen sich die freien Träger finanziell nicht mehr in der Lage neben den Kosten für den Betrieb der Einrichtungen die Trägeranteile für Investitionen in Kindertageseinrichtungen alleine zu tragen

Die Trägeranteile, welche die Stadt übernimmt, werden ebenso wie die gesetzlich vorgeschriebenen städtischen Anteile als Baukostenzuschuss zusätzlich zur Kreditgenehmigung der Kommunalaufsicht bereitgestellt (Sonderkredit).

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