Informationsvorlage - 2021/21/50

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Ratssitzung vom 05.11.2020 wurde (Top 24.2 öffentlicher Teil) die Verlängerung des Kooperationsvertrages mit dem Internationalen Bund behandelt, wonach der Betrieb des Stadtmitteprojekts bis Ende 2021 vereinbart werden sollte. Vorausgegangen war die KJSS Ausschusssitzung vom 08.10.2020 mit einer Empfehlung an den Rat (einstimmig bei zwei Enthaltungen). Im Ausschuss wurde die Bitte geäußert, einen auslegungsbedürftigen Satz in § 2 Abs. 3 des Kooperationsvertrages zu ergänzen, um eine  eindeutige Formulierung zum finanziellen Beitrag der Stadt zu haben. Im neuen Vertrag wurde § 2 Abs. 3 ergänzt und wie folgt formuliert: „Die vom IB beantragte und vom jeweiligen Träger bewilligte Förderung des Stadtmitteprojektes gem. Abs. 2 reduziert den Förderanteil der Stadt gem. Abs. 1 entsprechend, falls die Förderbeträge des Saarpfalz-Kreises und/oder die Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds gegenüber den Angaben im vorgelegten Kosten- und Finanzierungsplan erhöht werden.“

 

Herr Loew, Sprecher der AfD Fraktion, nahm in der Stadtratssitzung die Vorlage zur Vertragsverlängerung zum Anlass, um das Zahlungsverhalten der Stadt gegenüber dem IB in Frage zu stellen. Er vertrat die Meinung, die Stadt habe über Jahre hinweg den Internationalen Bund überzahlt, damit sei der Stadt ein hoher finanzieller Schaden entstanden.

 

Im Nachgang zur Stadtratssitzung bat die AfD Herrn Bürgermeister Forster in einem Fragekatalog vom 06.11.2020 um die Erläuterung des beanstandeten Sachverhalts. Die Antworten der Stadtverwaltung erfolgten am 23.11. und am 04.12.2020.

 

Mit einer Eingabe vom 08.01.2021 an das Landesverwaltungsamt stellte die AfD Fraktion den Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit der von der Stadt gezahlten Förderbeträge für das Stadtmitteprojekt.

 

Das Landesverwaltungsamt erklärt in seinem Schreiben vom 16.02.2021: „Die im neuen Vertrag aufgenommene Ergänzung in § 2 Abs. 3 Satz 1, 2. HS. dient unseres Erachtens der Klarstellung dessen, was die Vertragspartner bislang als Grundlage des Vertrags ansahen. Danach kann bei einer Fehlbedarfsfinanzierung eine Reduzierung des Förderbetrags der Stadt nur eingreifen, wenn die Projektfinanzierung noch sichergestellt ist bzw. wenn unter Zugrundelegung der Finanzierungs- und Kostenpläne die Differenz vom Kreis und dem ESF bis zu der vereinbarten Höchstgrenze ausgeglichen wird.“

 

Die Handlungsweise der Stadt wird nicht beanstandet. Im abschließenden Satz heißt es: „Es ist daher weder eine Vertragsverletzung feststellbar, noch sind haushaltsrechtliche Verstöße erkennbar.“

 

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