Beschlussvorlage - 2021/1334/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauvorhaben wird erteilt.

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Sachverhalt

Vorhabenbeschreibung beiliegend dem Bauantrag:

 

„Dr. Theiss Naturwaren GmbH beabsichtigt an ihrem Hauptverwaltungsgebäude, Eisenbahnstraße 49, 66424 Homburg, 3 Werbeanlagen anzubringen. Dies soll die Bedeutung des Unternehmens in der Stadt, dem Hauptsitz, sichtbarer und erkennbarer machen.

Zwei Werbeanlagen werden auf dem Flachdach des neuen Bürogebäudes aufgeständert. Eine Anlage mit  senkrechter Schrift wird auf die Wand des Bürogebäudes an der Ecke Sieberstraße montiert.

Die statische Berechnung ist dem Bauantrag beigefügt.

Beide Werbeanlagen B werden gemäß statischer Berechnung auf dem Dach aufgeständert. Die Unterkonstruktion zur Befestigung der Einzelbuchstaben ist eine filigrane Metallkonstruktion.

Die Werbeanlage A wird senkrecht auf die Hauswand montiert. Die Unterkonstruktion wird in die Wärmedämmfassade versenkt und auf dem Mauerwerk befestigt. Die Buchstaben und das Logo stehen danach erhaben auf der Putzfassade.

Die drei Werbeanlagen sind zurückhaltend selbstleuchtend, um keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, zu verursachen.

Die Schriftzüge bestehen aus Einzelbuchstaben, Spiegel und Zarge aus lackiertem

Aluminium/Titanzink. Die Rückwände sind aus transluzentem Acrylglas. Farbe der Zarge und der Spiegel werden RAL 2008 (Hellrotorange) und RAL 9005 (SchwarzlSeidenmatt) lackiert. Die Ausleuchtung erfolgt mit LED, weiß, 6500 Kelvin.“

 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

 

Ein Bebauungsplan existiert nicht für diesen Bereich, so dass das Vorhaben nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB zu beurteilen ist. Da es sich bei dem Vorhaben jedoch um die Errichtung von Werbeanlagen handelt, muss die Satzung der Stadt Homburg über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten vom 07. Dezember 1965 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 08. August 1968 beachtet werden.

 

Es wurde bezüglich §8 der Satzung ein Abweichungsantrag gestellt, welcher seitens der Gemeinde befürwortet werden kann, da die Werbeanlagen die Größe von 3qm zwar überschreiten, diese jedoch rückstehend ans Paul-Weber-Haus angepasst  angebracht werden und somit aus städtebaulicher Betrachtung nicht erschlagend wirken.

 

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Anlagen

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