Beschlussvorlage - 2023/0395/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch wird samt der Befreiung erteilt.

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Sachverhalt

Der Gemeinde liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Vorstellbalkons vor. Es wird ein Antrag auf Befreiung gestellt, da durch den Balkon eine Überschreitung der festgesetzten rückseitigen Baugrenze um ca. 4m erfolgt.

 

Bauvorhabenbeschreibung des Entwurfsverfassers:

 

„Der geplante Balkonanbau überschreitet, wie in den beiliegenden Bauzeichnungen ersichtlich, die rückseitige Baugrenze um max. 4 Meter. Die Nutzung und die geplante Errichtung des Balkons ist aus gesundheitlichen Gründen vom Auftraggeber geplant. Nachbarschaftsrechtliche Interessen werden durch diese Baumaßnahme nicht berührt. Es wird daher Befreiung von den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes von 1970 beantragt.“

 

Bauplanungsrechtliche Beurteilung:

 

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans (Nr. 507, Am Unteren Steinberg) aus dem Jahr 1968. Festgesetzt ist eine GRZ von 0,4 und eine GFZ von 0,7. Es sind zwei Vollgeschosse zulässig. Beantragt wird eine Befreiung bezüglich der Überschreitung der Baugrenze. Seitens Abteilung 610 kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung durch die aktuelle Bestandssituation nicht berührt wird und das Bauvorhaben in Gänze städtebaulich vertretbar ist.

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Finanz. Auswirkung

Keine

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Anlagen

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