Beschlussvorlage - 2025/0567/610

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Aufstellung des sachlichen Teilfächennutzungsplanes „Windenergie“ wird beschlossen.

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Sachverhalt

Bis 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 % steigen. Die Landesregierung reagiert mit dem Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG) auf die Bundesvorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG), in dem den Kommunen Teilflächenziele zugewiesen werden, um bis 2030 2% der saarländischen Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen.

 

Die Kreisstadt Homburg (Saar) hat in der Vergangenheit Gebiete für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Die Zielvorgaben des Saarländischen Flächenzielgesetz (SFZG), wonach bis 31.12.2027 0,91% und bis 31.12.2030 1,65% der Stadtfläche bzw. ca. 136 ha für Windenergie auszuweisen sind, werden nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erfüllt. Um diese Ziele als Kreisstadt zu erfüllen, ist die Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB somit erforderlich.

 

Grundlage für den sachlichen Teilflächennutzungsplan sind v.a. die im Rahmen der saarländischen Windpotenzialstudie 2024 des Landes ermittelten Potenzialflächen.

 

Zentrale Folge der Zielverfehlung wäre, das Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben gemäß § 249 Abs. 7 BauGB gelten, denen öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Mithin könnten unerwünschte Entwicklungen im Gemeindegebiet, insbesondere was den Wildwuchs von Windenergieanlagen anbetrifft, nicht vermieden werden. Diese Wirkung würde bereits bei Verfehlung des Ziels zum Stichtag des 31.12.2027 in Kraft treten. Unabhängig davon ist es sinnvoll, unmittelbar den zugewiesenen Wert 2030 anzustreben.

 

Der sachliche Teilflächennutzungsplan wird für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt. Die Standorte der geplanten Sonderbauflächen für Windenergieanlagen sind dem Lageplan zu entnehmen. Die Grenzen des Geltungsbereiches des sachlichen Teilflächennutzungsplanes entsprechen dem Stadtgebiet und sind ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Ein Vorentwurf von Plan und Begründung für die FNP-Fortschreibung liegt vor.

 

Im Rahmen der Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Dieser wird erst nach der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung und weiterer Kenntnis über in Frage kommende Flächen erarbeitet.

 

Um den Plan, der das Teilflächenziel erfüllen soll, während der Aufstellung zu sichern, kann die Kreisstadt gem. § 245e Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 3 BauGB Baugesuche zurückstellen lassen.

 

Der Stadtrat beschließt in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gem. § 5 Abs. 2b BauGB.

 

Gegenstand des sachlichen Teilflächennutzungsplanes ist die Darstellung von Sonderbauflächen für Windenergieanlagen, um die Errichtung von Windenergieanlagen planerisch vorzubereiten und das kommunale Teilflächenziel der Kreisstadt gem. § 4 SFZG zu erreichen.

 

Der Beschluss, den sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ aufzustellen, wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

 

Gem. § 4b BauGB werden, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten (hier: Erstellung von Bauleitplanentwurf mit Begründung, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB) an die Kernplan GmbH, Illingen, übertragen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die BürgerInnen werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.

 

Dieser Beschluss gilt gem. § 245e Abs. 2 BauGB als Grundlage, damit auf Antrag der Stadt die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windenergie-Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu einem Jahr nach Zurückstellung des Baugesuchs aussetzen kann (§ 15 Abs. 3 BauGB), wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

 

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Finanz. Auswirkung

FNP-Änderungsverfahren ca. 25.000 Euro (brutto).

Zusätzlich kommen noch Kosten u.a. für die Erstellung eines Umweltberichtes, Artenschutzrechtliche Prüfungen und ggf. Sondergutachten hinzu.

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Anlagen

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